Wer bezahlt die Therapie?

Gesetzliche Krankenkassen
Seit 1967 gehört die Psychotherapie in Form der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Verhaltenstherapie kam 1987 dazu. Damit die Krankenkassen eine Psychotherapie bezahlen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die in den Psychotherapierichtlinien festgelegt sind.

Wenn eine behandlungsbedürftige psychische Störung diagnostiziert wurde, übernehmen die Krankenkassen neben dem Erstgespräch bis zu 5 Probesitzungen auf Krankenschein. Ist eine analytische Psychotherapie geplant, sind bis zu 8 Probesitzungen möglich.

Wenn der Psychotherapeut nach den Probesitzungen zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine psychotherapeutische Behandlung sinnvoll erscheint und Aussicht auf Erfolg hat und der Patient mit einer Behandlung einverstanden ist, muss vom Patienten ein Antrag auf Kostenübernahme für die geplante psychotherapeutische Behandlung bei seiner Krankenkasse gestellt werden. Der behandelnde Psychotherapeut erstellt begleitend zum Antrag einen Bericht. In dem Bericht sollen die Psychodynamik, die Behandlungsbedürftigkeit, die Art der vorgeschlagenen Therapie und die Erfolgsaussichten beurteilt werden. Der Bericht wird in anonymisierter Form in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse geschickt und von dort an einen begutachtenden Psychotherapeuten weitergeleitet. Wenn der Gutachter dem Begründungsantrag des Psychotherapeuten zustimmt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Therapie.

Für eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Gruppentherapie gelten die gleichen Regeln.

Private Krankenkassen
Die Privatkrankenkassen übernehmen psychotherapeutische Leistungen in Abhängigkeit von der
jeweiligen vertraglichen Gestaltung. In der Regel halten sich die Verträge an die für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Richtlinien oder es werden bestimmte Kontingente, z. B. 30 Sitzungen pro Jahr, ohne Antrag übernommen. Hier muss sich der Patient nach den vereinbarten Vertragsbedingungen bei seiner Krankenkasse erkundigen.

Beihilfe
Ebenso ist Psychotherapie eine beihilfefähige ärztliche Leistung im Rahmen der Beihilfeverordnung für Beamte des Bundes und der Länder. Die Antragsstellung erfolgt ähnlich wie bei den gesetzlichen Krankenkassen